Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (aktuell U1 bis U9 sowie J1) können ein wichtiger Baustein zur gesunden kindlichen Entwicklung sein. Gerade in den ersten Lebensjahren machen Kinder gewaltige Entwicklungsschritte. Es ist wichtig, dass bei den „U“-Untersuchungen der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich überprüft werden. So können mögliche Probleme oder Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Seit dem 01.07.2019 sind für gesetzlich versicherte Kleinkinder vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat drei neue zahnärztliche Früherkennungen dazu gekommen und vorgesehen. Der Anspruch für Kinder vom 34. Lebensmonat bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr bleibt erhalten. Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen wurden hinsichtlich der zeitlichen Intervalle mit den ärztlichen Kinder-Vorsorgeuntersuchungen abgestimmt (vgl. gelbes Kinderuntersuchungsheft).
Gelbes Kinderuntersuchungsheft
Nach der 2016 in Kraft getretenen Kinder-Richtlinie verweisen Kinderärzte ihre kleinen Patienten im Alter vom 6. bis 64. Lebensmonat im Gelben Kinderuntersuchungsheft zum Zahnarzt. Im Einzelnen sind das folgende Verweise:
Untersuchung gemäß U-Heft |
Lebensmonat | Verweis zum Zahnarzt |
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U5 | 06. – 07. | Zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut |
U6 | 10. – 12. | Zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut |
U7 | 21. – 24. | Zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut |
U7a | 34. – 36. | Zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung |
U8 | 46. – 48. | Zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung |
U9 | 60. – 64. | Zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung |